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Briefkasten

Der Vermieter muss jedem Mieter einen eigenen Briefkasten zur Verfügung stellen (LG Mannheim, WM 76, 231; AG Mainz, WM 96, 701; AG Potsdam, WM 96, 760). Gibt es keine Briefkästen im Haus, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, diesen Missstand zu beheben. Der Briefkasten muss geeignet sein, Post im DIN-A4-Format aufzunehmen (LG Berlin, MM 90, 261). Der Vermieter muss im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses ausnahmsweise keine Briefkästen anbringen, wenn jede Wohnung bereits über einen eigenen Briefkasten oder einen Türeinwurf verfügt (AG Flensburg, WM 96, 2159). Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, darf der Mieter einen eigenen Briefkasten vor seiner Wohnungstür installieren, muss sich aber mit dem Vermieter über den Anbringungsort einigen.

Der Mieter darf am Briefkasten Namensschilder von Mitbewohnern anbringen, die er mit Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen hat. Schilder von Personen, die nicht in der Wohnung leben, muss der Vermieter hingegen nicht dulden (AG Berlin-Schöneberg, MM 2000, 335).

Quelle: DMB
Stichwörter: briefkasten

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