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Betriebskostenänderung am 1.01.04
Die Betriebskosten-VO tritt an die Stelle der „Anlage zu § 27 II. Berechnungsverordnung“
Hier findet sich, wie bisher, eine Definition des Begriffs Betriebskosten:
„...Kosten, die dem Eigentümer.... durch das Eigentum .... Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“
Außerdem bleibt es bei der unveränderten Klarstellung, das Verwaltungs-, Instandhaltungs,- und Instandsetzungskosten keine Betriebskosten sind.
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