Susanne
Wie Deine Wohnung übernommen wurde, ist irrelevant. Relevant zum Auszug sind die Vereinbarungen des Mietvertrags. Da sich aber in den letzten Jahren ziemlich viel bezüglich der sog. Schönheitsreparaturklauseln getan hat, kann es durchaus sein, dass die Klauseln Deines Vertrags nichtig sind. Da es hier ggf. auf Details ankommt, kannst Du viel Geld sparen, wenn Du Deinen Mietvertrag von einem Fachanwalt prüfen lässt.
Reparaturarbeiten: alles, was über das normale Abwohnen hinausgeht sind Beschädigungen, für die Schadenersatz zu leisten ist. Dafür kommt die Haftpflichtversicherung auf.
Zur Nachmieterstellung bist Du nicht verpflichtet! Du kommst auch nur gegen Nachmieter früher aus dem Mietvertrag, wenn das dort schriftlich geregelt ist, ansonsten hast Du 3 Monate Kündigungsfrist, die zum 31.12. enden, wenn die Kündigung bis zum 4. Werktag im Oktober beim Vermieter ist.
Sehr geehrter Herr Vermieter, (Datum Ausstellung)
hiermit kündige ich fristgerecht zum 31.12.2007 meine Wohnung in der Mustermannstraße 100, 2. Etage rechts.