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Sonderurlaub für die Übernahme des Amtes eines Oberbürgermeisters?
Der Kläger ist bei dem beklagten Freistaat als Diplom-Lehrer für das Unterrichtsfach Deutsch angestellt. Im Sommer 1996 ist er in Urwahl zum Oberbürgermeisters der Stadt S. und darauf in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden.
Der Kläger hat im August 1996 für die siebenjährige Amtszeit unbezahlten Sonderurlaub erbeten. Das zuständige Regierungspräsidium hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen, weil eine Beurlaubung ausschließlich im Interesse des Klägers liege.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den beklagten Freistaat zur Gewährung von Sonderurlaub verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Nach § 50 Abs. 2 BAT-O kann Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Die Wahl zum hauptamtlichen Oberbürgermeister ist ein wichtiger Grund, einen Angestellten für die Ausübung des Amtes zu beurlauben. Das folgt aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG). Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Außerdem hat es nicht berücksichtigt, daß während der Beurlaubung des Klägers kein Unterrichtsausfall zu besorgen und der Arbeitgeber bei der Entscheidung über den Urlaubsantrag zu einer umfassenden Interessenabwägung verpflichtet ist. Der Senat hat deshalb den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird die vombeklagten Freistaat unterlassene Interessenabwägung nachzuholen haben.
BAG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 AZR 179/00 -
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 1999 - 4 Sa 462/98 -