Susanne
Wenn die Reparaturhöhe unter die Kleinreparaturklausel fällt und die Klausel auch gültig ist (2 fache Begrenzung erforderlich), dann hast Du das zu zahlen!
§§ siehe Kleinreparaturklausel aus dem MV
Tilly
Auch wenn mein alter Vermieter mit der Rückerstattung der Kaution doch eigentlich jegliche Forderungen uns gegenüber abgegeben / abgetreten hat?
Auf der Seite des Vermieternetz ist nämlich folgendes zu lesen:
"Rechnen Sie (Vermieter) über die Kaution ab, ziehen Sie den Schlussstrich unter Ihre Ansprüche.
Auf der Seite heißt es weiter > In einem Urteil vom AG Peine:
"... Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vermieter auch längst über die FKaution abgerechnet. Deswegen durfte der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter nicht noch hinterher mit irgendwelchen Ansprüchen kommt."
Davon sind wir ja auch ausgegangen...
Susanne
Da verstehst Du aber was falsch! Der Anspruch ergibt sich doch aus dem Mietvertrag und nicht aus der Kautionsabrechnung.
Du wirst für 2007 auch noch eine Nebenkostenabrechnung bekommen!
Ghostraider
Das sehe ich anders.
Der Vermieter hatte Gelegenheit bei der Abnahme die Wohnung zu kontrollieren.
Diese Kontrolle fiel zur beiderseitigen Zufriedenheit aus und wurde ohne Beanstandung abgeschlossen so das dem Mieter die Kaution ausgezahlt wurde.
Da die defekte Steckdose kein versteckter Mangel war und schon repariert wurde hat der Mieter damit nichts am Kopf.
Auch wenn eine gültige Kleinreparaturklausel besteht und der Vermieter verlangt nicht sofort die Zahlung der Rechnung kann eine verspäte Zahlung nicht verlangt werden.
Der Mieter kann doch nicht wissen ob der Vermieter aus Kulanz oder Freundlichkeit mal die Kleinigkeit von Reparatur übernommen hat oder ob er vergessen hat dem Mieter die Rechnung zu überreichen.
Gruß
ghost