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Kündigungsfristen<br />
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Die Kündigung eines zeitlich befristeten Mietvertrages ist durch die ordentliche Kündigung nicht möglich. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sind dann an die Laufzeit des Vertrages gebunden. Dies bedeutet für den Mieter, dass er die Miete bis zum Vertragsende weiterzahlen muss, auch wenn er vor Ablauf des Vertrages auszieht. Der Vermieter ist in der Regel nicht verpflichtet, in diesem Fall für eine Weitervermietung zu sorgen. <br />
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Vorzeitige Kündigung<br />
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In bestimmten Fällen muss der Vermieter allerdings zulassen, dass der Mieter den Vertrag vorzeitig beendet. Die Voraussetzungen sind im einzelnen umstritten. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies soll nach einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, beruflich bedingtem Ortswechsel oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie gegeben sein. (AZ: 3 Re-Miet 2/81)<br />
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Außerdem muss der Mieter dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter stellen. Den muss aber der Vermieter nicht akzeptieren. Auch wenn dies immer wieder behauptet wird - es reicht nicht, einfach drei mögliche Nachmieter vorzuschlagen. Für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist das nicht ausreichend. <br />
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Kündigungsform<br />
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Kündigungen müssen immer schriftlich ausgesprochen werden. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Fax, Telefon, Telegramm oder Mail sind unwirksam. Außerdem muss eine Kündigung eigenhändig unterschrieben sein. Kündigen kann außerdem nur, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Haben mehrere Beteiligte den Vertrag unterschrieben können sie auch nur gemeinsam kündigen. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats ausgesprochen werden. Der Samstag zählt dabei wie ein Werktag. <br />
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Es sei denn der dritte Werktag fällt auf einen Samstag, denn dann ist der folgende Montag der Kündigungsstichtag. Kommt die Kündigung verspätet an, zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mit. Im Zweifel muss der Kündigende nachweisen, dass das Schreiben rechtzeitig angekommen war. Bei Kündigung per Post sollte darum die Postlaufzeit beachtet werden. Eine Kündigung kann ansonsten auch persönlich abgegeben oder in den Briefkasten geworfen werden. Das sollte dann allerdings ein Zeuge belegen können. (nz)<br />