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Abschreibung auf Möbel sind Werbungskosten <br />
Möbel sind bei einer möblierten Vermietung bis zur Höhe der Abschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar. Angenommen aber, der Vermieter richtet eine Wohnung mit Mobiliar ein, das bislang zu seinem privaten Haushalt gehörte. In diesem Fall wird nur jener Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten berücksichtigt, der tatsächlich auf den Zeitraum der Vermietung der möblierten Wohnung entfällt.<br />
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Beispiel: <br />
Der Vermieter X stattet eine Wohnung mit einem Sofa aus, das sich bisher in seinem eigenen Haushalt befand. Um die Rechnung zu vereinfachen, sei eine Gesamtnutzungsdauer des Einrichtungsgegenstandes von 10 Jahren unterstellt. Die Anschaffungskosten machten 1.000 EUR aus. Pro Jahr Nutzung entspricht dies mithin 100 EUR. Anschließend wird die Wohnung samt Sofa für 3 Jahre vermietet. Grundlage für die Abschreibung wäre somit der Betrag von 300 EUR (100 EUR x 3 Jahre).<br />
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