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mieter68 hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich hoffe, Sie können meine Frage beantworten. Ich wohne im Eigenhaus, in der Wohnung im UG wohnt mein Sohn. Dafür wurde kein Mietvertrag abgeschlossen. Im 2004 heiratete er und seit dem wohnt er mit der Familie weiter ohne Mietvertrag. Nun seit einem Monat sind sie geschieden. Die Initiative stand von der Schwiegertochter, aber ausziehen will sie nicht. Das weitere Leben unter einem Dach für mich unzumutbar. Was kann ich tun. Ist die Kündigung in dem Fall notwendig? Soll ich sie beide kündigen? Mit welcher Frist und soll die Begründung sein?
Vielen Dank im Voraus.

4 Kommentare zu „Kündigung ohne Mietvertrag”

Berthelstal Experte! 25.03.2011 16:30

Da kein schriftlicher Mietvertrag besteht, handelt es sich wohl um einen mündlichen.
Zur Kündigung bedarf es schwerwiegender Gründe. Das Nichtgefallen Ihrer Schwiegertochter ist keinesfalls ein solcher.
Gehen Sie notfalls zum Anwalt.

Balkonexperte Experte! 25.03.2011 17:16

Sie können das Mietverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Natürlich beweisbar schriftlich.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_einlwhg.htm

D-D-I Profi 25.03.2011 17:29

Hallo mieter68,
wenn ich Ihre Beschreibung richtig interpretiere, wohne nur Sie und Ihr Sohn/Familie im Haus. Das bedeutet dann, das es ein vom Vermieter selbst bewohntes Haus ist, mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Wenn das so richtig ist, kann folgendes gelten.

Mietvertrag (Muendlich) gemaess BGB 550 besteht hier (da seit 2004 Mieter).

Eine Kuendigung ist notwendig. BGB 568 ... die Kuendigung des Mietverhaeltnis bedarf der schritflichen Form. Und auf ein Hinweis auf die Form und Frist des Widerspruch nach 574 und 574b sollte rechtzeitig hingewiesen werden.

Die Kuendigung muss "beiden' Mietern zu gehen, wenn beide Mieter sind. Da ein muendlicher Mietvertrag besteht und keine Angabe ueber ein muendlichen oder schriftlichen Mitvertrag mit der Schwiegertochter vorhanden ist, kann angenommen werden, dass mit beiden Personen ein Mietvertrag geschlossen wurde. Somit sollte die schriftliche Kuendingung beiden zugehen ( schriftliche empfangsbeduerftige Willenserklaerung ).

Kuendigungsfrist. BGB 573a Erleichterte Kuendigung des Vermieters. Da nur zwei Wohnung im einem Haus. Und davon bewohnen Sie als Vermieter eine Wohnung.
Sie benoetigen fuer die Kuendigung kein berechtigtes Interesse. Ein Hinweis auf Paragraf 573 a BGB muss aber gegeben sein.

Kuendigungsfrist. Mietverhaeltnis seit 2004, sind ca. 7 Jahre bis 2011.
Somit Ihre Kuendigungsfrist 9 Monate ( 6 + 3 Monate ). Tipp Zugang der Kuendigung bis zum 3. Werktag !!

Ihren Angaben gemaess ist nicht zu erkennen, das eine fristlose Kuendigung nach Paragraf 543 BGB zu begruenden waere.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

Danke fuer Rueckantwort
D-D-I

Bladder Experte! 26.03.2011 08:44

Ich glaube, dass es hier nicht mit irgendwelchen Kündigungsfristen zu einer Entscheidung kommt, wenn die Ex nicht ausziehen will.

Für diese Trennungsfälle gibt es z.B. den § 1568a BGB: Ehewohnung

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. ...

Um es kurz zu machen: Hier wird wohl das Familiengericht nochmals bemüht werden müssen.

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