Bladder 10.12.2011 11:03
Eine Rechtsberatung ist hier nicht möglich. Es werden von Vermieterseite möglicherweise erhebliche Fehler gemacht.
Vorabinformationen kann man hier nachlesen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigenbedaf_zuk.htm
Ich empfehle Ihnen einen Fachanwalt, mindestens aber einen Mieterverein aufzusuchen.
data100data100 10.12.2011 23:34
Wegen Eigenbedarf kann man nur dann kündigen wenn man das Objekt für sich selber oder für Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister, oder eine Person, die für die persönliche häusliche Pflege benötigt wird. Im Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Damit gehören im Sinne der Vorschrift zur Eigenbedarfskündigung auch Nichten und Neffen. Insoweit ist der Kreis der Familienangehörigen etwas größer gezogen worden.
Aber schon in der Erklärung des Eigenbedarfs begehen viele Vermieter entscheidende Fehler. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt (§ 573 Abs. 3 BGB).
Keine ausreichende Kündigungsbegründung liegt vor, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund lediglich angibt, er benötige die Wohnung dringend für eigene Wohnzwecke oder wegen der besseren Wohnverhältnisse. Der bloße Wunsch, in der eigenen Wohnung auch zu wohnen, ist kein ausreichender Kündigungsgrund. Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf des Vermieters lediglich vorgetäuscht gewesen ist, so stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Typische Schadenspositionen sind beispielsweise Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sein:
- überhöhter Bedarf (Single in 8-Zimmer-Penthouse).
- Eigenbedarf war bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar. (LG
Bonn Beschluss vom 29. April 2010, Az. 6 T 107/10)
- Vermieter steht vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Alternativwohnung zur
Verfügung. (BGH, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. VIII ZR 292/07[6]).
Ihr alter Vermieter dürfte mit seiner Eigenbedarfskündigung nur sehr wenig Chancen haben. Ob die Kündigung Ihrers neuen Vermieters überhaupt rechtskräftig ist kann ihn nur der Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht sagen. Sie sollten so schnell wie möglich einen Termin machen denn Sie können ja Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung(en) einlegen.