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Kündigung wegen Lärm
Zugunsten von Mietern im Haus kann der Vermieter verpflichtet werden, einer anderen Mietpartei im Haus wegen Störung des Hausfriedens fristlos zu kündigen. (AG Bad Segeberg, Az. 17a C 25/99, aus: WM 11/00, S. 601)
Wird wegen Lärm gekündigt muss genau dargelegt werden, wann welcher Lärm auftrat. Und werden Zeugen angeführt, muss dargelegt werden welcher Zeuge welche Lärmstörung bestätigen kann. Pauschale Zeitangaben und unpräzise Zeugenangaben reichen nicht aus. (AG Hamburg Altona, Az. 318 C 327/01, aus: NZM 2003, S. 60)