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Gefährliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Kunden
Stellt ein Lebensmittelgroßhändler seinen Kunden (Gastwirte) auf Wunsch statt mit Namen versehene Rechnungen so genannte „Barverkaufsrechnungen“ aus und wird den Kunden in der Annahme, ihr Name tauche in den Büchern des Lieferanten nicht auf, die Hinterziehung von Steuern ermöglicht, haften die Geschäftsführer des Großhändlers für die auf diesem Weg hinterzogenen Steuern, wenn der Gastwirt wegen Insolvenz seine Steuerschulden nicht bezahlen kann.
Urteil des BFH vom 21.01.2004
XI R 3/03
Pressemitteilung des BFH