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Mangel: Unterschreitung der vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent
Ist die Wohnfläche einer Mietwohnung mehr als zehn Prozent geringer als im Mietvertrag vereinbart, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter ist dann zur Minderung berechtigt.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Mieters mit seinem Vermieter. Laut Mietvertrag war eine Wohnfläche von 126,45 qm vereinbart. Die Abrechnung der Betriebskosten sollte nach dem Verhältnis der Wohnfläche erfolgen. Nach einiger Zeit minderte der Mieter die Miete. Zur Begründung gab er an, eine Nachmessung der Räumlichkeiten habe ergeben, dass die Gesamtfläche nur 106 qm betrage. Damit ständen ihm Rückforderungsansprüche jedenfalls in Höhe der einbehaltenen Miete zu, mit denen die Aufrechnung erklärt werde.
Der BGH wies darauf hin, dass die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert sei, wenn die tatsächliche Wohnfläche erheblich unter der vertraglich vereinbarten liege. Sei die Toleranzgrenze von zehn Prozent überschritten, könne wegen des vollen Umfangs der Flächendifferenz gemindert werden. Hinsichtlich der zuviel gezahlten Miete komme ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Sei die Wohnfläche Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und deren Erhöhung, könne der Mieter im Einzelfall nachträglich eine Neuberechnung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der geringeren Wohnfläche verlangen (BGH, VIII ZR 295/03).