Susanne
Ja, die Kündigung ist gerechtfertigt, da mehr als 860.-€ ausstehen =<2 MM
1. Die Kündigung muss vom VM begründet werden. (hat er ja)
2. Fristgerecht oder fristlos-es geht auch fristlos, hilfsweise fristgerecht, wenn der Grund für die fristlose nichtig wird.
3. Bezug aufs BGB hier § 543
4. Mieter auf Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen.
Der Mieter kann die Kündigung nichtig machen, indem er sofort die Aussenstände bis auf den letzten Cent begleicht. Das geht aber nur einmal: wenn er wieder eine Kündigung wegen Mietrückständen bekommt, ist diese wirksam, auch bei sofortiger Zahlung.
Die Kündigung wg. unpünktlicher Mietzahlung ist nur wirksam, wenn vorher schonmal durch den VM der Umstand schriftlich abgemahnt wurde.
Der Vermieter kann einem leid tun, da sponsored er die Nebenkosten seines Mieters über eine zinsfreien Kredit und ist vielleicht selbst zahlungsunfähig....
Übrigens: wenn der VM seine Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann geht die Wohnung in die Zwangsversteigerung, damit ist auch keinem geholfen.
Wladimir_Mlotek
Da habe ich auch ein Urteil gefunden:
"Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die Rückstände innerhalb der gesetzlichen zweimonatigen Schonfrist vollständig bis zum letzten Cent getilgt hat (AG Dortmund 125 C 11799/02 WM 2003, 273)"
und in dem "§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" steht :
... in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
das trifft es zu 100%!
Schulden der Nebenkosten grösser 2 kaltmieten fast DREI Kaltmieten
Ich bekommen einen neuen Nachbarn u nd der Vermieter hat KEINE Cance auf das geld, oder wie?
Selbst wenn er Ihn kündigt, hat er doch Anspruch auf die Nebenkosten, notfalls über ein ordentliches Mahnverfahren via Amtsgereicht, Gerichtsvollzieher, etc. RICHTIG?
Ich meine, die Kündigung befreit den MIETER nicht davon dem VM die Nebenkosten zu erstatten, schliesslich hat der VM alles vorausgezahlt oder wie ist das?
Gruss und DANKE
W.
PS:
"4. Mieter auf Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. "
Da reicht ja nur ein lapidarer Satz, der ist nämlich in der Kündigung drin, Zitat: "Selbstverständlich steht es Ihnen frei, gegen diese Kündigung des Mietvertrages schriftlich Widerspruch einzulegen."
Oder ist da ein Haken, ein Formfehler?
Susanne
Natürlich sollte der VM weiterhin versuchen, sein Geld zu bekommen, ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts.
Ansonsten: kein Formfehler
Wladimir_Mlotek
in dem
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
steht ...
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Das trifft ja zu 100% zu, der Absatz 3, b)!!!
Aber was heisst FRISTLOS?
heisst FRISTLOS zum Monatsletzten?
Das Kündigungsschreiben ging bei Ihm am 27.10.2005 ein und datiert vom 25.10.2005!
Muss mein nachbar wirklich zum 30.11.2005 die Wohnung geräumt haben?
DANKE und gruss
W.
Susanne
Der VM kann fristlos kündigen, aber auch fristgerecht-das muss in der Kündigung stehen!
Fristlos meint i.d.R. innerhalb der nächsten 14 Tage