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Kündigung wegen Überbelegung
Hat der Mieter nachträglich so viele Familienangehörige in die Wohnung einziehen lassen, dass sich zehn Personen (hier: 5 Erwachsene und 5 Kinder) eine 58 m² große Wohnung teilen, so liegt eine unzumutbare Überbelegung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Begründung: Die Grenzen der Zumutbarkeit seien überschritten, wenn mehr als zwei Personen sich ein Zimmer teilen müssten, insbesondere Personen über 6 Jahre weniger als 10 m² zur Verfügung stünden. (LG München, Az. 14 S 20709/01, aus: Tsp 23.08.2003, S. I 1)