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Kündigung wegen verschlechterter Erreichbarkeit eines Ladens
Allein eine gewisse Beschwerlichkeit des Erreichens eines Geschäftslokals bzw. eine Veränderung der Anbindung an das öffentliche Personennahverkehrsnetz berechtigt einen gewerblichen Mieter noch nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.
Urteil des LG Düsseldorf vom 10.06.2003
24 S 49/93
NJW Heft 45/2003, Seite X