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Kündigung zur Unzeit
Die Klägerin stand seit dem 1. Juni 1998 bei der Beklagten in einem bis zum 31. Mai 1999 befristeten Arbeitsverhältnis, das nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag ordentlich kündbar war. Im September 1998 erfuhr die Klägerin, daß ihr langjähriger Lebensgefährte, zugleich Vater ihrer vierjährigen Tochter, unheilbar an Krebs erkrankt war. Wegen der darauf beruhenden seelischen Belastung war sie vom 5. bis 31. Oktober 1998 arbeitsunfähig. Am 20. Oktober 1998 verstarb ihr Lebensfährte. Am 28. Oktober erhielt die Klägerin eine Kündigung der Beklagten zum 30. November 1998. Die Beklagte stellte die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt von der Arbeit frei.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei zur Unzeit ausgesprochen worden und deshalb treuwidrig bzw. sittenwidrig. Die Beklagte wendet ein, die Kündigung sei erfolgt, weil die Klägerin nicht in ihren Betrieb passe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Gesetz kennt keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten. Zwar kann eine zur Unzeit ausgesprochene Arbeitgeberkündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, treuwidrig oder ggf. sittenwidrig und damit rechtsunwirksam sein. Die "Unzeit" der Kündigung allein führt jedoch regelmäßig noch nicht zu deren Unwirksamkeit. Die Annahme der Treuwidrigkeit bzw. Sittenwidrigkeit setzt vielmehr weitere Umstände voraus, etwa daß der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer auf Mißachtung der persönlichen Belange der Gegenseite beruhenden Gedankenlosigkeit einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Umstände des Einzelfalls reichten nicht aus, diese Voraussetzungen im Streitfall zu bejahen; das Arbeitsverhältnis habe erst kurze Zeit bestanden und sei zudem befristet gewesen; die Beklagte habe aus von der Klägerin nicht mehr bestrittenen sachlichen Gründen gekündigt; die Form der Kündigung, deren Zeitpunkt zur Wahrung der Kündigungsfrist erforderlich gewesen sei, sei nicht als anstößig oder auch nur rücksichtslos zu bewerten. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts waren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BAG Urteil vom 5. April 2001 - 2 AZR 185/00 - LAG Baden-Württemberg 10. Februar 2000 - 4 Sa 78/99 -