Rano
Es gibt i.d.Tat noch Vertragsinhalte, bei denen die Individuallösung im Rahmen der Vertragsfreiheit Vorrang vor der grundsätzlichen gesetzl. Vorgabe hat.
In Deinem Fall aber nicht, wenn Vertagsschluß erst vor einiger Zeit war.
§573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf ....
...
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Gruß
Ralph
Immobilienwirt
Also 1998 war die Formulierung richtig und galt auch noch bis Mitte 2005.
Davor wurde mit der Novelierung (Anpassung) des Mietrechts 2001 nur die Regelung getroffenen, die nochmals Mitte 2005 nachgebessert wurde.
vor 2001:[/b:97511] alles bis zu 12 Monaten Kündigungsfrist auf beiden Seiten
nach 2001:[/b:97511] bis zu 12 Monaten Kündigungsfrist, wenn direkt vereinbart; nur bei neuen Verträgen ab 2001 max bei Mieter 3 Monate, für Vermieter max. 9 Monate
ab 2005:[/b:97511] max.3 Monate für Mieter, egal was vereinbart; für Vermieter max. 9 Monate
Immobilienwirt
"Richtige Individualvereinbarungen" also keine Standartklauseln bleiben vor dem 01.09.2001 bleiben jedoch außen vor. Also bie dir lässt sich das so schlecht sagen, was steht den noch so auf dem Blatt.
Immobilienwirt
Es wird auch bei einer Mietdauer von weniger als 5 Jahren [/b:6ffb3]eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart, sieht mir ganz nach einer Individualvereinbarung aus. Den aus diesem Satz geht hervor, dass das für beide Parteien gilt, wenn nicht mehr dazu steht
Einfach mal dem Vermieter die Kündigung mit 3 Monaten zukommen lassen und schauen wie er reagiert. natürlich mit dem Wissen, dass es wahrscheinlich 6 Monate sind.