Gast hat diese Frage gestellt
Ich bin als Berater selbst ratlos und suche deshalb Rat im Forum und freue mich über gute Antworten.
Sachverhalt:[/u:96848]
Mietvertrag aus den 60er Jahren, in dem die Kündungsfristen von damals wörtlich wiedergegeben wurden. Mieterin kündigt am 28.1.2004 zum nächstmöglichen Termin. Kündigung bestätigt zum 31.01.2005.
Rechtsfrage:[/u:96848]
Anwalt der Mieterin meint, Kündigungsfrist würde drei Monate betragen wegen EGBGB Art. 229 § 5 S. 2. Ich meine wegen Art. 229 § 3 Abs. 10 bleibt es bei zwölf Monaten.
In dem Fall, der vor dem BGH endete und am 18. Juni 2003 entschieden wurde, ist die Kündigung tatsächlich vor dem 01.01.2003 ausgesprochen worden.
Folgt man dem Anwalt der Gegenseite, würde das bedeuten, dass auf alle Kündigungen von Mieterseite nach dem 1.1.03, bei denen die Voraussetzungen des o.g. BGH-Urteils vorliegen, doch die drei Monate herauskommen.
Kann das sein? Hat jemand eine Entscheidung dazu parat oder auch eine Argumentationshilfe? Wäre wunderbar und würde ich gelegentlich mit einem Rat honorieren.
Beste Grüße
DPMS
Gesetzestexte:[/u:96848]
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 [/b:96848]
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(10)[/b:96848] § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
§ 5 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [/b:96848]Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung über Kundeninformationspflichten, die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.