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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

so langsam reicht es mir. Ich wohne seit 2004 in einer 3-Zimmer-Wohnung.

Seit Januar d. Jahres regnet es bei mir rein, weil die Balkone undicht sind. Die Decke sowie die Wand werden immer nass. Habe den Schaden gemeldet und wenn es immer Nass wird. Ruf ich dann auch wieder an. Werde immer vertröstet. Wird noch gemacht und so.

Im Juni hatte ich 7 Tage keine Toilettenspülung, weil meine kaputt war. Fand es unzumutbar.

Seit dem 19.8.07 habe ich kein Warmwasser. Keiner weiß wie lang das noch dauert. Eine Firma ist da und arbeitet dran.

Möchte ich gerne eine Sat-Anlage haben, weil das Bild schlecht ist und wegen Preimiere und so. Außerdem haben hier einige eigene Sat-Anlagen. Ich darf jedoch keine haben.

Was kann ich dagegen machen. Bekomme echt die Krise.

Gruß

hexe
Stichwörter: folgt + nächste + schaden

3 Kommentare zu „Ein Schaden folgt der nächste”

Ghostraider Experte!

Mal eine Frage, wie wurden die Schäden dem Vermieter gemeldet ? Schriftlich oder nur per Telefon.
Sollten es nur telefonisch gewesen sein, sofort nochmals eine schriftliche Schadensmeldung mit Fristsetzung von 14 Tagen dem Vermieter zukommen lassen.
Eine nachträgliche Mietminderung kann nicht mehr eingeräumt werden da der Mieter wahrscheinlich seid Jahresanfang (Erster Schaden) die Miete anstandslos ungekürzt weiter gezahlt hat.
Der Mieter kann eine Mietkürzung oder Mietminderung ab jetzt ansetzen. Bei einer Mietkürzung muss er die gekürzte Miete auf ein Konto legen und nach Beendigung der Reparatur an den Vermieter auszahlen. Bei der Handhabung kommt der Vermieter oftmals schneller mit seinem Reparaturwillen raus. <!-- s :P --><!-- s :P -->
Eine Mietminderung brauch nicht zurückgezahlt werden und wird den Vermieter verärgern.
Außerdem eine Mietminderung oder Mietkürzung würde ich nicht ohne Rechtsanwalt durchführen, da bei einer nicht rechtmäßig durchgeführten Mietminderung kann es zu Ärger kommen bis hin zur Kündigung.

Wenn der Vermieter dem Mieter einen Fernsehempfang zur Verfügung stellt hat er auch Sorge zu tragen das der Empfang einwandfrei ist.

Ein Anrecht auf eine SAT Schüssel hat der Mieter im Grunde nicht und da gibt es zu viele Urteile das ich im Moment noch nichts zu sagen kann, da ich mich da erst einmal intensiv schlau machen will.

Gruß
Ghostraider

Black-Light

Hi,

Also wie der Vorredner schon schrieb, dem Vermieter die Schäden Schriftlich (mit Rückschein) mitteilen und 14 Frist setzen
um die Schäden zu beseitigen.
Sollten die 14 Tage rum sein ohne das was passiert nochmals anschreiben mit androhung das die Miete gekürzt wird.

Was den Fernsehempfang angeht so hat natürlich der Vermieter die Pflicht für einen Einwandfreien Empfang zu sorgen.

Ich hatte mal gelesen bzw. weis es ganz genau das du auch eine Sateliten-Anlage aufstellen kannst, nur darfst du diese
eben nicht an der Band oder Balkonbrüstung befestigen.
Nimm einen Schirmständer mit einem Rohr und Befästige die anlage dort das ganze stellst du auf den Balkon und gut ist.
Dir muss es vom Rechtlichen her möglich sein auch Fremdsprachen Programme anschauen zu können (Lernen) und wenn das über Kabel nicht möglich ist hast du ein Recht darauf anderweitig (Sat-Anlage) die Programme empfangen zu können. bzw. den Empfang zu ermöglichen.

Werner1 Profi

@Ghostraider:
Gemeint war hier sicherlich ein Zurückhaltungsrecht[/b:252d6][/u:252d6]?

Bei vorliegen von Wohnungsmängeln, kann der Mieter die Miete mindern[/u:252d6]. Häufig ist die Mietminderung allein aber kein wirksames Mittel, den Vermieter anzuhalten, den Mangel abzustellen. Um seinen Erfüllungsanspruch bzw. Mangelbeseitigungsanspruch durchzusetzen hat der Mieter dann zusätzlich die &quot;Einrede des nicht erfüllten Vertrages&quot; bzw. ein Zurückhaltungsrecht[/u:252d6] (§320 BGB ; BGH NJW 82, 2242)d.h. er bezahlt die Miete vorläufig nicht. Ob das Zurückhaltungsrecht auch nach der Mietrechtsreform noch gilt, ist umstritten. Nach den Urteilen des LG Berlin (GE 93, 263, des (LG Hamburg WM 89, 566)und des AG München (WM 87, 216)darf der Mieter nur den 3 - 5 fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Ist also eine Mietminderung von 5% berechtigt, darf der Mieter zusätzlich höchstens 25% der Miete zurückbehalten. Das Zurückbehalten der Miete wirkt vor allem als Druckmittel, damit der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt. Diesen Anspruch kann der Mieter spätestens dann erheben, wenn er den Vermieter ergebnislos aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen.
Hinweis: Der zurückgehaltene Teil der Miete muss dann an den Vermieter nachgezahlt werden, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt hat.

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