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Lärm aus Ladenlokal muss nur während der Öffnungszeiten hingenommen werden
Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssen deshalb von den Nachbarn nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten hingenommen werden.
Diese Entscheidung des Bayrischen Obersten Landgerichts (BayObLG) erging zu Gunsten eines Wohnungseigentümers, an dessen Wohnung Räume angrenzten, die im Grundbuch als "Laden" bezeichnet waren. Diese wurden von einer Bäckerei genutzt, was ab 5.00 Uhr morgens zu erheblichen Lärmbelästigungen in der Umgebung führte.
Das BayObLG untersagte eine Nutzung des "Ladens" vor 7.00 Uhr. Es machte deutlich, dass die Bezeichnung als "Laden" eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter sei. Dieser komme ausschlaggebende Bedeutung zu. Folge sei, dass die anderen Teileigentümer nur die typischerweise mit einem "Laden" verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen müssten. Solche ergäben sich aber nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten. Außerhalb dieser Ladenöffnungszeiten sei eine störende Nutzung daher untersagt (BayObLG, 2Z BR 6/03).