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MatjesHerz hat diese Frage gestellt
Hallo,
seit ca. 4 Jahren wohne in meiner jetzigen
Wohnung (DG) zur Miete. Mit meinem Nachbarn gibt es seither ständig Probleme. Er putzt den Flur nicht und lagert ständig Gegenstände im Hausflur, zurzeit ein Klimagerät, einen Fernseher etc.
Das Klimagerät steht jetzt seit 2 Jahren direkt neben meiner Tür. Ich habe ihn auch deswegen schon mehrfach kontaktiert.
Allerdings ohne Erfolg. Ist das dauerhafte
Lagern von Gegenständen im Hausflur überhaupt
erlaubt? Er besitzt mehrere Kellerräume und nutz
auch den Dachboden als Lagerplatz. Er lagert z. B.
alte Filmrollen auf dem Dachboden. Feuergefährliche Gegenstände?
Wegen der "Flurwoche"
gab es auch schon mehrfach Ärger mit den anderen Mietern. Er hat in den letzten Jahren
einmal den Flur geputzt. Auch darauf habe ich ihn angesprochen. Ohne Erfolg. Was tun?
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen.
Stichwörter: gegenstaende + hausflur

1 Kommentar zu „Lagern von Gegenständen im Hausflur”

AMAyer Experte! 15.10.2008 08:13

Informieren Sie unverzüglich Ihren Vermieter! Dieser möge sich schnellstens der Sache annehmen. Erwähnen Sie ruhig, dass Sie eine Mietkürzung in Erwägung ziehen, das beschleunigt idR die Tätigkeit des Vermieters!

kleiner Tipp:
Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Andreas Mayer

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