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Mietnebenkosten sind oft nur schwer nachvollziehbar und sorgen nicht selten für Streit zwischen Mieter mit Hauswirt. Die Streitfrage: Was darf der Vermieter als Betriebskosten umlegen und was nicht? Selbst manche Positionen, die ausdrücklich im Mietvertrag stehen, "sind niemals Mietnebenkosten", wie Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse berichtet. Zu den wichtigsten dieser Positionen zählen Verwaltungskosten wie Telefon oder Porto sowie die Kosten für eine beauftragte Hausverwaltung. <br />
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Auch Bank- und Kontoführungsgebühren sowie natürlich die Kapitalkosten des Vermieters wie Kredit- oder Erbbauzinsen sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Gleiches gilt dem Experten zufolge für die Mitgliedsbeiträge des Vermieters in einem Grundeigentümerverband sowie Kosten für eine Mietausfall-, Rechtsschutz- oder Umweltschädenversicherung. Auch wenn eine Wach- und Schließgesellschaft sich intensiv um das Haus kümmert, zählt dies nach Angaben der Quelle Bausparkasse nicht zu den umlagefähigen Ausgaben des Vermieters. <br />
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Ebenfalls tabu sind die folgenden Positionen: Wartungskosten für eine Klingel- oder Gegensprechanlage, für die Türschließanlage oder eine Rauchabzugsanlage. Reparatur- oder Instandhaltungskosten des Mietshauses, die Reinigung der Vordächer oder die Gastank-Miete darf der Hauswirt auch nicht umlegen. <br />
Quelle:Bonntown.de