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Fahrräder
Fahrräder dürfen grundsätzlich nicht im Hausflur abgestellt werden, ein entsprechendes Verbot in der Hausordnung ist zu beachten. Steht kein anderer Platz zur Verfügung, muss der Mieter sein Rad in den Keller tragen. Wenn das nicht geht, ist es wegen der Diebstahlsgefahr unzumutbar, das Fahrrad draußen stehen zu lassen. Der Vermieter muss dann ausnahmsweise erlauben, die Räder im Flur abzustellen. Voraussetzung: Dort ist genügend Platz. Das Gleiche gilt für das Abstellen im Hof (AG Berlin-Charlottenburg, GE 82, 87).
Hat der Vermieter nachträglich einen Abstellraum für die Fahrräder eingerichtet und dem Mieter den Schlüssel hierfür gegeben, kann er diesen Raum nicht ohne weiteres wieder sperren und für andere Zwecke nutzen (AG Köln, WM 98, 314). Ein eigener Raum für die Räder muss auch genutzt werden. Der Mieter darf jedoch sein wertvolles Rennrad in die Wohnung nehmen oder in seinem eigenen Keller aufbewahren, auch wenn die Hausordnung das Abstellen im Fahrradraum vorschreibt (AG Münster, WM 94, 19
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Quelle: DMB