Susanne
Das sieht sogar gut aus!
Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig-das wissen nur viele nicht.
Der darf diese Verpflichtung allerdings per gültiger Klausel im Mietvertrag auf den Mieter umlegen, ganz im Gegensatz zu vielen anderen Vermieterpflichten wie z.B. Instandhaltungen. Hat er dies nicht getan, und dazu sollte der Mietvertrag durchaus von einem Fachmann geprüft werden, muss der Mieter den Vermieter in Verzug setzen, d.h. er mahnt den Vermieter mit einer Fristsetzung an. Wenn der Vm sich hier nicht zuckt, würde ich den Rest über einen Ra machen lassen-wie z.B. Auftrag der Arbeiten an eine Firma und Aufrechnung der Kosten über die Miete etc.
mito
...das ging ja flink mit einer Antwort - vielen Dank dafür!
Wenn Sie hier nun schreiben "Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig..." hätte ich nun noch ganz gern gewusst wo (in welchem Gesetz etc.) dieser Grundsatz aufgestellt wurde. Es wäre sehr nett, wenn Sie mir auch dies noch mitteilen könnten.
Und: kann es theoretisch sein, dass der alte Mietvertrag sozusagen nachträglich mit einer Klausel wie der von Ihnen beschriebenen verschlimmbessert wurde?
Nochmals um Beantwortung bittend: Micha
tenant61
. keine sorge, wir wundern uns hier über gar nichts. wenn meine honda streikt, steh ich auch da wie ochs vor´m berg und brauch rat vom fachmann.
die verpflichtung zur durchführung von schönheitsreparaturen ergibt sich aus dem bürgerlichen gesetzbuch (BGB)
§ 535, BGB
...(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten...
in verbindung mit
§ 538, BGB
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
zu frage 2: tatsächlich gibt es vermieter, die versuchen, ihren mietern über die jahre einen neuen vertrag oder zusatzvereinbarungen aufzuschwatzen. ob das bei deiner mutter der fall ist, weeß ik nich. soweit mir bekannt ist, sind solche nachträglichen vereinbarungen aber unwirksam, zumindest solange der mieter dadurch schlechter gestellt wird oder es sich um vereinbarungen handelt, die dem agb-gesetz unterliegen (z.b. regelmäßig benutzte vordrucke). bei so genannten individualabreden (z.b. handschriftliche nachträgliche ergänzungen, die von beiden unterschrieben wurden) kann das u.u. schwierig werden. das ist aber ein detail, bei dem ich mir nicht 100% sicher bin. vielleicht aber immerhin ein anhaltspunkt.
da der vermieter deiner mutter bisher die renovierung regelmäßig hat durchführen lassen, scheint ihm selbst seine verpflichtung bekannt zu sein. im übrigen könnte auch die miethöhe ein indiz dafür sein, wer die renovierung zu tragen hat, denn wenn der vermieter dafür zuständig ist, darf er idr eine über den tabellenpreisen liegende miete fordern. näheres regeln die örtlichen mietpreisspiegel.
gruß an mutti <!-- s --><!-- s -->
mito
...nochmals - gerade auch für den Hinweis mit der Miethöhe. Ein Argument der Vermietungsgesellschaft war wohl: "Bei Ihrer geringen Miete können wir die Kosten für Renovierung nicht auch noch übernehmen". Meine Mutter zahlt noch "Ostmiete"...
tenant61
. die miethöhe kann allenfalls einen hinweis bieten. ausschlaggebend ist letztlich aber nur, was im vertrag steht. steht da gar nix oder was unwirksames ist die renovierung sache des vermieters.
nur noch mal so zur ergänzung, damit das mit der miethöhe nicht missverstanden wird.