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Mietwohnung: Vermieter muss Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung zustimmen

Will der Mieter einer Wohnung seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen, muss er eine Erlaubnis des Vermieters einholen. Diese Erlaubnis kann der Vermieter aber im Regelfall nicht verweigern.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die ihren Lebensgefährten in die von ihr gemietete Wohnung aufgenommen hatte. Die Vermieterin war jedoch ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten nicht bereit, der Mitbenutzung der Mietwohnung durch den Mann zuzustimmen. Die Mieterin hatte deshalb auf Feststellung geklagt, dass sie berechtigt sei, den Lebensgefährten ohne die Erlaubnis in der Wohnung wohnen zu lassen.

Der BGH hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Er hat klargestellt, dass auch nach der Mietrechtsreform von dem Grundsatz auszugehen sei, dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters die Wohnung nicht einem anderen überlassen dürfe. Hierunter falle auch der Lebensgefährte. Allerdings gebe das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit, vom Vermieter eine entsprechende Erlaubnis zu verlangen. Dazu müsse der Mieter ein "berechtigtes Interesse" vorweisen. Sein Wunsch, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, reiche hierzu in aller Regel bereits aus. Dieser Wunsch beruhe auf höchstpersönlichen Motiven und sei deshalb nicht näher zu begründen. Der Vermieter könne die Erlaubnis nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar sei. Hätte die Frau auf Zustimmung der Vermieterin zur Mitbenutzung geklagt, hätte sie die Klage gewonnen (BGH, VIII ZR 371/02).

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