Immobilienwirt
Hallo,
grundsätzlich sehe ich nur einen kleinen Formfehler: Der Text lautet nach § 556 Abs. 2 BGB wie folgt:
"Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, ......"
Sonst hat dein Vermieter ersteinmal alles richtig gemacht und sogar, was man sonst nicht so häufig erlebt, dir sogar frühzeitig die Änderung mitgeteilt.
Da wie du selbst zitierst Ihr die "Änderung" des Umlagemaßstabes sinngemäß vereinbart habt, ist nichts einzuwenden.
Ist nicht im Mietvertrag vereinbart, ist immer nach Wohnfläche abzurechnen, natürlich ggfs. nach Verbrauch.
Du musst prinzipell § 556 Abs 1 und Abs 2 im Zusammenhang sehen.
Kleiner Tipp:
Aus Abs. 2 geht hervor, dass der Vermieter berechtigt ist, zukünftig abweichend den Umlagemaßstab zu ändern, wenn dieser ".... dem erfassten unterschieldichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung[/b:573ba] trägt."
Hier würde ich mal ansetzen und die Änderung seitens deines Vermieters die unterschiedliche Verursachung erklären/begründen lassen. Das könnte der Knackpunkt werden.
Eine unterschiedliche Verursachung sehe ich bei den Hausmeisterkosten/Hausreinigung nicht.
Durch die Umlage der Kosten nach Einheiten ist jedoch im Sinne alle Mieter der gleiche Anteil zu zahlen, da die Wohnungsgröße somit keine Rolle mehr spielt.
Für Mieter mit größeren Wohnungen ein Vorteil. Rechne dir doch einfach mal aus, was das kostenmäßig für die ausmachen würde (jährlich).
Bei einer jährlich kleineren Summe lohnt sich das Streiten sonst nicht.
walkon75
Habe nun also eine Antwort verfasst...Was meint ihr?[/b:10b48]
Sehr geehrte Herren,
bezugnehmend auf ihre email vom 01.06.2007 teile ich Ihnen wie folgt mit:
Für alle unter § 7 des Mietvertrages vom 02.01.2002 definierten Betriebskosten, gilt nachwievor die vertraglich vereinbarte Regelung gemäß § (7) 4 a Abs. 1) zur Umlage der Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche.
Eine einseitige Bestimmung zur Änderung des Umlagemaßstabes gemäß § (7) 4 a Abs. 3) des v.g. Mietvertrages wäre nur dann möglich, wenn mit dem neuen Umlagemaßstab dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung getragen würde und dies ist bei einer Umlage nach Einheiten für die Abrechnungsposten Hausreinigung und Hauswart nicht erkennbar. Ihre einseitige Bestimmung zum Wechsel des Umlagemaßstabes für die Positionen Hausmeister und Hausreinigung nach Einheiten (gemäß ihrer email vom 01.06.2007) zum Datum 01.01.2008 ist somit unwirksam.
Zur Info:
§ 7 4a Abs. 1)=
Die Betriebskosten - mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten - soweit der Verbrauch erfaßt wird, nach dem Verbrauch, im Übrigen nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet werden.
§ 7 4a Abs. 3)=
"Haben die Parteien einen anderen Umlagemaßstab vereinbart, kann der Vermieter durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig hiervon abweichend ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden, der dem erfaßten unterschiedlichen Verbrauch Rechung trägt. Die Erklärung ist nur von Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig..
Was denkt ihr?![/b:10b48]
Immobilienwirt
ich würde nicht immer gleich so übertrieben schreiben, denn meist gilt, so wie es in den Wald reinschallt.... ihr wisst schon.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf ihre Email vom 01.06.2007 möchte ich mit folgendem Sachverhalt an Sie richten:
Gemäß der unter § 7 des Mietvertrags vom 02.01.2002 definierten Betriebskosten, wurde vertraglich die Umlage der Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche vereinbart.
Wie Sie sich richtig mitteilen, ist gemäß § 556 BGB sowie in Hinsicht der mietvertraglichen Vereinbarung eine Änderung des Umlageschlüssel möglich, wenn dies dem erfassten unterschieldichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Bei der Umlage der Hausmeisterkosten sowie der Hausreinigungskosten nach Einheiten kann nach meiner Ansicht eine unterscheidliche Verursachung, gleich nicht der unterschiedliche Verbrauch, welche eine Änderung des Umlageschlüssel rechtfertigen würden, erkannt werden.
Ich würde Sie daher bitten, Ihrerseits die Änderung des Umlageschlüssel hinreichender zu begründen.
Vorsorglich weise ich schon heute darauf hin, dass ich mir mein Widerspruchsrecht für zukünftige Betriebskostenabrechnungen mit veränderten Umlageschlüssel vorbehalte.
So oder ähnlich sollte man schreiben.
schnorps40
Aber nun kommt das aber...und ich zitiere seine heutige email..[/quote:5f071]
War denn die Email mit Empfangsbestätigung ?
Wenn nicht, hättest auf die Email nicht reagiert und die Ankündigung des Vermieters ab 2008,
wäre nicht fristgemäß gewesen.
Emails verschwinden gerne mal im Nirvana des www oder im Spamfilter. <!-- s --><!-- s -->
Der Vermieter muß den Zugang des Schreibens beweisen können.
Werner1
Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf, WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM 1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde.
Auch die Abrechnung nach Personen enthält nach den genannten Grundsätzen eine gewissen Pauschalierung. Das bedeutet insbesondere, daß auch Kleinkinder ab dem Einzug als volle Person gelten.