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Minderung des Mietzinses wegen mangelhafter Mietsache
Zur Erklärung: Bei der Mietminderung behält der Mieter einen Teil des Mietzinses ein, den er nach Beseitigung des Mangels nicht mehr nachzahlen muss.
Zur Situation: Immer wieder treten an Mietobjekten Mängel auf, so dass sich für den Mieter die Frage stellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die Miete mindern darf.
Wichtig: Viele Mieter haben eine falsche Vorstellung über die Höhe der Mietminderung. Hierzu finden Sie unter Punkt 4 Anhaltspunkte.
Tipp: Drucken Sie zunächst die Checkliste 'Mietminderung' aus!
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) das Mietobjekt muss:
aa) mit einem Mangel behaftet sein,
bb) oder ihm muss eine zugesicherte Eigenschaft fehlen,
b) die Mietsache ist an den Mieter überlassen worden,
c) die Minderung darf nicht ausgeschlossen sein,
d) Wichtig: Auf ein Verschulden des Vermieters hinsichtlich des
Mangels kommt es nicht an.
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2. Rechtsfolge = Minderung des Mietzinses
3. Höhe des Minderungsbetrages
Folgende Faktoren beeinflussen den Minderungsbetrag:
a) das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung
b) der für die Minderung anzusetzender Teil der Miete
c) die Minderungsquote