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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mangelhafte Architektenleistung bei Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze

Die Planung des Architekten ist als mangelhaft anzusehen, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.

Die in einem Bauantrag genannte Bausumme, die höher ist als die vereinbarte Baukostenobergrenze, wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet. Denn in der Regel enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens.

Urteil des BGH vom 13.02.2003
VII ZR 395/01
MDR 2003, 738

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