forsetis 05.09.2013 18:12
Tut mir Leid, aber ich blick bei der Frage nicht durch, wer was wann zu wem gesagt hat, oder gesagt haben soll. Das kann nur jemand kommentieren, der sich vor Ort ein Bild machen kann.
data100data100 10.09.2013 11:48
Es ist zuersteinmal eine GFrage der Beweißlast:
1. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Mangel der Mietsache und das Verschulden des Vermieters ist nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen verteilt. Der Vermieter muß darlegen und beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Hat er diesen Beweis geführt, muß der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat (z.B. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97).
2. Behauptet der Mieter, die Mietsache sei nach Reparaturversuchen des Vermieters immer noch mangelhaft, so trägt der Vermieter die Beweislast für den Erfolg seiner Mängelbeseitigungsmaßnahmen. BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 1. März 2000, Az: XII ZR 272/97 Quelle : NJW 2000, 2344-2346.
Hier würde ich auf jeden Fall zu einem Anwalt mit Fachrichtung Mietrecht gehen denn dieser Sache läßt sich nur über ein Gerichtsverfahren wohl engültig klären !