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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, vielleicht kann mir hier jemand helfen:

Frage 1:
Mein Vermieter hat eine Hälfte der Kaution zurückbehalten wegen der NK-Abrechnung. Jetzt war es allerdings so, dass ich bei der letzten Nebenkostenabrechnung (habe nur 1,5 Jahre dort gewohnt) 133 Euro zurückerstattet bekommen habe und die NK daraufhin nicht gesenkt wurden, so dass mit einer Gutschrift zu rechnen ist. Die jetztige NK-Abrechnung für den Zeitraum der letzten fünf Monate der Mietdauer steht noch aus. Darf er die Kaution einbehalten? Er hält sie jetzt seit 4 Monaten zurück.

Frage 2: Obwohl in meinem Mietvertrag nichts davon stand, dass ich die Wartung der Gasheizung, d.h. der Geyser zahlen soll und dies auch während der Mietdauer kein Thema war, informierte der Vermieter mich bei der Kündigung des Mietverhältnisses darüber, dass ich diese Kosten noch tragen solle. Im Übergabeprotokoll steht es übrigens nicht, sondern hier steht, dass ich die Wohnung ordnungsgemäß übergeben habe. Muss ich überhaupt die Kosten der Wartung übernehmen? Und: Bisher wurde die Wartung noch nicht durchgeführt, und seit vier Monaten wohnt ein neuer Mieter in der Wohnung. Muss ich diese Kosten jetzt noch übernehmen?
Stichwörter: kaution + einbehaltung

1 Kommentar zu „Einbehaltung Kaution”

Christoph_A. Experte!

Hallo,

zur Frage 1.) Dies ist korrekt. Der VM kann die Kaution oder einen Teil davon solange einbehalten, bis über das Mietverhältnis abgerechnet wurde. Dies beinhaltet auch die Nebenkostenabrechnung. Wobei aber auch frühere Abrechnungen aus denen sich eine Gutschrift ergeben haben, nichts daran ändern. Das Nutzungsverhalten durch den Mieter könnte sich geändert haben, oder Abgaben die der VM zu zahlen hat, sind erhöht worden.

Aufgrund dessen, daß es früher Erstattungen gab, ergibt sich nicht zwangsläufig, daß es auch für die Zukunft so ist.

zur Frage 2.) Der Mieter muß nur die Nebenkosten tragen, die explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Hilfsweise kann im Mietvertrag auch auf § 27 der zweiten Berechnungsverordnung bezug genommen werden.

Ist dieser Bezug aber nicht vorhanden und steht auch im Mietvertrag nichts darüber drin, daß die Wartungskosten der Gasheizung durch den Mieter übernommen werden, muß er sie auch nicht bezahlen.

Das bliebe dann am VM hängen.

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