Christoph_A.
Hallo,
zur Frage 1.) Dies ist korrekt. Der VM kann die Kaution oder einen Teil davon solange einbehalten, bis über das Mietverhältnis abgerechnet wurde. Dies beinhaltet auch die Nebenkostenabrechnung. Wobei aber auch frühere Abrechnungen aus denen sich eine Gutschrift ergeben haben, nichts daran ändern. Das Nutzungsverhalten durch den Mieter könnte sich geändert haben, oder Abgaben die der VM zu zahlen hat, sind erhöht worden.
Aufgrund dessen, daß es früher Erstattungen gab, ergibt sich nicht zwangsläufig, daß es auch für die Zukunft so ist.
zur Frage 2.) Der Mieter muß nur die Nebenkosten tragen, die explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Hilfsweise kann im Mietvertrag auch auf § 27 der zweiten Berechnungsverordnung bezug genommen werden.
Ist dieser Bezug aber nicht vorhanden und steht auch im Mietvertrag nichts darüber drin, daß die Wartungskosten der Gasheizung durch den Mieter übernommen werden, muß er sie auch nicht bezahlen.
Das bliebe dann am VM hängen.