mono 29.12.2010 16:17
1. Hier handelt es rechtlich gesehen nicht um eine Mieterhöhung, sondern um einen Neuvertrag. Der Eigentümer/ Vermieter ist beim Abschluss von Mietvertrgägen in seiner Mietpreisgestaltung, abgesehen von den möglichen Restriktionen des Strafgesetz- und Wirtschaftsstrafgesetzbuches, grds. frei. Ihnen allein obliegt die Entscheidung, ob Sie bereit sind, einen Vertrag zu den angebotenen Konditionen abzuschliessen oder nicht !
2. Der Vertrag kann selbstverständlich am 10.01.11 rüchwirkend zum ersten Januar abgeschlossen werden.
3. Haben Sie bzgl. des Altvertrages bereits eine Aufhebunngsvereinbarung geschlossen ?
mono 29.12.2010 16:20
4. Rein hypothetisch: Sollte es sich um eine ergänzende Vetraggestaltung/ Nachtrag zum MV und nicht um einen Neuvertrag handeln: In welcher Gemeinde ist die Mietsache belegen und welcher Mietspiegel soll zur Begründung herangezogen werden. Vermeintliche Mängel/ Vernachlässigung der Mietsache sind evtl ein Abmahnungsgrund, aber kein Begründungsmittel für eine Mieterhöhung !
mono 29.12.2010 16:25
5. Sie sind im vorliegenden Fall nicht zum Abschluss eines Neuvertrages verpflichtet. Umgekehrt ist der VM jedoch auch nicht verpflichtet, Ihrem Lebensgefährten aus dem MV zu entlasssen. Eine Möglichkeit wäre, insofern Ihr Lebensgefährte einverstanden ist:
Ihr Lebensgefährte zieht einfach aus, bleibt aber Vertragspartei. Das hätte für Sie den Vorteil, dass eine Erhöhung der Miete nur im Rahmen des § 558 BGB (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) möglich wäre. Evtl. würde dies einen monetären Vorteil für Sie bedeuten. Der Nachteil ist, dass Ihr Lebensgefährt auch in Zukunft für Schäden oder Forderungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, haftbar gemacht werden kann ( gesamtschuldnerische Haftung). Sollte Ihr Lebensgefährte Ihnen soweit vertrauen, dass er hierzu bereit ist, dürfte es sich damit um die "beste" Lösung handeln.
Jule2884 29.12.2010 16:32
Was bedeutet eine Aufhebungsvereinbarung?
Ich kann nur dazu sagen das Wir beide den Vertrag kündigen mussten, ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfristen, damit die Nebenkostenabrechung sauber abgeschloßen werden kann (Stichtag Dez), desweiteren habe ich mir eine schriftliche Zusage vom Vermieter geben lassen das ich ab 01. Jan in der Wohnung weiterhin leben darf, nut eine Absicherung für mich. Wobei in dieser Zusicherung nur auf die Madalitäten der Übergabe hingewiesen wir, aber nichts über eine Mieterhöhung.... und nachdem "Wir gemeinsam" in der Wohnung seit 07 gewohnt haben und ich ansich nicht ausgezogen bin, ist es für mich wie eine Mieterhöhung... und des Vermieters Aussage kommen sie mir schon entgegen nachdem sie monatlich nur 40 € mehr verlangen statt 90 €. Naja jetzt weiß ich nicht ob das so in Ordnung ist. Vorallem geht auch das Gerücht im Haus herum das eine photovoltaik-anlage aufs Haus gemacht werden soll und dieses wiederum auf die Mieten gelegt wird, wobei ich diese Aussage nicht bestätigen kann...Ich weiß nicht ob dies auch eine Rolle spielt,
Jule2884 29.12.2010 16:36
Achso muss dazu sagen das wir beide im Mietvertrag standen. Deshalb die Kündigungen und auch eine schrifliche Zusage das ich weiterhin in der Wohnung leben darf.
Jule2884 29.12.2010 16:41
Ach und die Verwaltung meinte auch das die Vermieter falls ich die Mieterhöhung nicht akzeptiere sie mir die Wohnung räumen lassen könnten.
mono 29.12.2010 17:03
1. Eine Aufhebungsereinbarung wird zum Beispiel geschlossen, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt beenden wollen, zu dem es lt. Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung nicht möglich wäre. Voraussetzung ist, dass die Parteien diesbezügliche Willenseklärungen abegeben, aus denen hervorgeht, dass Sie bereit sind, auf Ihre Rechte aus Vertrag oder Gesetz zu verzichten. Vorliegend könnte bei Ihnen ein solcher Aushebungsvertrag konkludent zu Stande gekommen sein. Dem entgegen könte allerdings stehen, dass für solche Vetragsergänzungen-/ Auflösungen im Hauptvertrag regelmäßig die Schriftform vorgesehen ist.
In Ihren konkreten Fall müsste es also ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück mit ähnlichem Inhalt wie oben beschrieben geben.
2. Das mit der Nebenkostenabrechnung ist Quatsch. Der VM wollte sich lediglich den Aufwand ersparen, einen möglichen Nutzerwechsel unterjährig zu berücksichtigen.
3.Photovoltaik-Anlage:
Sicherlich kan es durch den Einbau zu einer Mieterhöhung auf Grund Modernisierung kommen, wenn die Anforderungen der §§ 554, 559 BGB erfüllt sind. Ankündikungs- und Wirksamkeitsfristen entnehmen Sie bitte den genannten Paragraphen.
4.
Ach und die Verwaltung meinte auch das die Vermieter falls ich die Mieterhöhung nicht akzeptiere sie mir die Wohnung räumen lassen könnten.
Kommen Sie mal von dem Gedanken der Mieterhöhung weg. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Neuvertrag. Sollten Sie diesen nicht unterschreiben, halten Sie sich fortan ohne Rechtsgrund in der Wohnung auf. Mangels vertraglich zugesichertem Besitzrecht, kan der VM auf Räumung klagen.
Bladder 29.12.2010 17:18
Um es kurz zu machen:
Für alle Kosten, die aus dem Mietvertrag bis zum 31.12. entstanden sind, haftet der Ex gemeinschaftlich mit Ihnen zusammen.
Da Sie ab 01.01. einen neuen Mietvertrag haben wollen, sind Sie alleiniger Mieter und auch alleiniger Inhaber eines neuen, wenn auch teureren, Mietvertrages.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie auch von beiden Mietern unterschrieben wurde und schriftlich an den Vermieter übergeben wurde.
Jule2884 29.12.2010 17:40
hmm, also verstehe ich das richtig. Nachdem wir beide schriftlich in getrennten Kündigungen zu einem anderen Zeitpunkten gekündigt haben (unterschrieben), müsste ich falls ich den neuen Vertrag nicht unterschreiben, trotz Zusicherung, aus der Wohnung raus.
Und nachdem es sich um einen Neuvertrag handelt kann ich kein Einspruch zwecks Erhöhung der Miete erheben, sondern muss es so akzeptieren wie es ist.... Also auf gut deutsch Pech gehabt und ne andere Wohnung suchen
Bladder 30.12.2010 06:59
Der Vermieter braucht die beiden Kündigungen (das ist neue Info), zumal sie andere Zeiträume betreffen, gar nicht anzuerkennen. Mietrechtlich handelt es sich auch nicht um eine korrekte Kündigung. Es gibt für die eine Wohnung nur einen Kündigungstermin, der in der Kündigung von beiden Mietern per Unterschrift zu bestätigen ist.
Es kommt nun einzig und allein auf den Vermieter an, wie er das auswertet. Das ist aber hier nicht bekannt.
Ich sehe Sie beide, nach der nachgeschobenen Info, immer noch in ungekündigtem Vertragsverhältnis.
Aus Sicherheitsgründen sollten Sie, unabhängig von den Kündigungen, eine Vertragsaufhebung, wie mono das schon vorgeschlagen hat, anstreben.