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Mieterhöhung nach Auszug eines Mitmieters
Ein Ehepaar mietete gemeinsam eine Wohnung an. Drei Jahre später trennte sich das Paar. Die Frau zog aus. Sie kündigte die Wohnung und vereinbarte mit dem Vermieter ihre Entlassung aus dem Mietverhältnis. Wiederum drei Jahre später schrieb der Vermieter den Mieter an und bat um Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dieser hielt das Mieterhöhungsbegehren für unwirksam, da das Schreiben nur an ihn und nicht auch an seine Frau adressiert war.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter insoweit Recht, dass ein Mieterhöhungsverlangen an alle Mitmieter gerichtet sein muss. Ob die Ehefrau noch als Mitmieterin anzusehen war, ist jedoch fraglich. In der Rechtsprechung wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass ein Auflösungsvertrag zwischen Vermieter und einem der Mieter der Zustimmung des anderen Mieters bedarf. Hierauf kam es jedoch letztlich nicht an. Die Karlsruher Richter hielten den Einwand des Mieters nämlich für rechtsmissbräuchlich. Er konnte kein berechtigtes Interesse für seinen Einwand vorbringen. Auch wenn die mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau noch als Mitmieterin anzusehen wäre, haftet er als Gesamtschuldner in voller Höhe für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Eine Miteinbeziehung seiner Exfrau hätte für ihn gegenüber dem Vermieter keinerlei rechtlichen Vorteil bedeutet, da sie von ihm die Zustimmung zur Vertragsauflösung hätte verlangen können. Dass dies unterblieben war, hielten die Bundesrichter in diesem Fall für unbeachtlich. Der Mieter wurde verurteilt, seine Zustimmung zu der auch ansonsten sachlich begründeten Mieterhöhung zu geben.
Urteil des BGH vom 03.03.2004
VII ZR 124/03
MDR 2004, 868