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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebes Forum,
ich habe da ein Verständnisproblem:
Unser VM hatte uns ein Mieterhöhungsbegehren mit 3 Vergleichswohnungen geschickt. Diese wurde als nicht vergleichbar abgelehnt...Klage vor dem AG. Dort wegen geringer Erfolgsaussichten ein Gutachten angefordert. Hier schreibt dann der Gutachter selbst, dass "auf Grund mangelnder Bereitschaft der Vermieter im ländlichen Raum, ihre Mieten zu benennen es fast unmöglich ist vergleichbare Wohnungen zu finden". Er benannte daher zwei völlig abweichende Wohnungen aus einer völlig anderen Gegend, jonglierte etwas mit Abschlägen, und kam zu dem Schluss, dass die Mieterhöhung wahrscheinlich angemessen ist.
Dieses Gutachten ging uns am 13.12.04 zu. Für Ende Februar ist nun der nächste Termin vor dem AG. Auf Befragen meint mein Rechtsanwalt, dass die bisherigen Kosten nach §91a ZPO der Klägerin zufallen und dass es für uns eine neue Überlegungsfrist gäbe nach §558b Abs.3. Aber sicher ist er da auch nicht, da es noch keine Obergerichtlichen Urteile hierzu gäbe.

Weiss jemand genaueres, wie es nun mit der Überlegungsfrist und den bisherigen Kosten aussieht. Die sind zwar durch die RSVersicherung gedeckt, aber interessieren würde es mich schon.
Und ab wann gilt die neue Überlegungsfrist, wenn der Gutachter am 24.02.05 erst mal sein konfuses Gutachten erklären soll?

Für Antworten ist ein hilfloser Schreiber dankbar.

Grüsse aus dem Nordschwarzwald
Ulli

0 Kommentare zu „Mieterhöhung per Vergleichswohnungen und nachgesch. Gutachte”

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