Bladder 01.10.2010 11:50
Eine Mietkaution darf bis zum 3-fachen der Kaltmiete erhoben werden.
Dies würde aber nur dann für Sie zutreffen, wenn Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.
Das ist hier aber nicht erforderlich.
- Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 klargestellt, dass der Mieter einer Wohnung der - im Regelfall zu erteilenden - Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will.
- Der Mieter hat in § 553 Abs 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten (-in) in die Wohnung, sofern ein berechtigtes Interesse daran besteht.
edy 01.10.2010 11:55
Hallo MadamMim,
Ich würde auf eine Abänderung des Vertrages
bitten.
Bei einem neuen Vertrag ändern sich die
Kündigungsfristen ( 10 Jahre) für den VM.
Stehen beide im MV hat eigentlich nur der VM Vorteile ( in allen finanziellen Sachen
kann er sich an beide wenden).
Der MV kann nur gekündigt werden, wenn
beide zu stimmen.
Müssen wirklich beide im MV stehen?
lg
edy
Bladder 01.10.2010 19:13
@edy,
ich verstehe Deine Argumentation nicht. Ganz speziell den Hinweis "Kündigungsfristen (10 Jahre) für den VM".
Die rechtliche Begründung ist doch schon gegeben. Die beiden müssen gar nichts! Außer der bereits erfolgten Meldung an den Vermieter.
Ich glaube, dass hier ein neuer Mietvertrag auch einen anderen Inhalt hat.
Und nochmals: Es ist kein neuer Mietvertrag notwendig!
edy 01.10.2010 22:02
Hallo Bladder,
Natürlich ist kein neuer MV nötig.
Aber wenn doch beide im MV stehen wollen.
Die 10 Jahre:
meinte damit nach 10 Jahren Wohnzeit,
beträgt die Kündigungsfrist für den VM
9 Monate.Bei einem neuen MV würden sich
die Fristen für den VM ändern.
lg
edy