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Aufnahme von Familienangehörigen
Die ggf. zulässige Aufnahme eines Familienangehörigen in die Mietwohnung setzt voraus, daß der Mieter selbst die Wohnung bewohnt. Eine 3-Zimmer-Wohnung mit WC, Küche, Bad und Flur ist überbelegt, wenn sie von insgesamt sieben Personen bewohnt wird.(AG Zwickau, Urteil vom 21.4.1995 - 4 C 0438/95)