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Die Berufung der Bank auf ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Pfandrecht verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Bank auf einem zum Zwecke der Sicherheit für Forderungen aus einem Mietverhältnis angelegten Sparkonto den Aufdruck anbringt "gesperrt wegen Mietkaution". <br />
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Der Vermieter durfte darauf vertrauen, dass er nach Übergabe des Sparbuches an ihn wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert sei und kein anderer ohne seine Einwilligung über die Forderung verfügen könne. <br />
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OLG Nürnberg, Urteil vom 15.05.1998 - 8 U 4293/97<br />