Gast
Hallo Wolfgang,
Die Antwort lautet: Ja, das ist leider rechtens und: Nein, so nicht.
1. &546 BGB schreibt vor, dass DU die Wohnung wieder "in den alleinigen Besitz" des Vermieters zu bringen hast. Bis dahin hast du die Miete weiter zu zahlen (allerdings auch nicht unbegrenzt: max. 3 Monate sagen die Gerichte). Dazu gehört, dass du sämtliche Schlüssel an den Eigentümer (Also nicht der Hauswart oder so !!) zurückgeben mußt.
Dies ist eine aktive Pflicht. Wenn du beweisen könntest, dass ihr eine spätere Rückgabe VEREINBART habt, wäre das natürlich was anderes.
2. Die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Miete bei verspäteter Rückgabe ($546a BGB) gilt aber nur anteilig bis zur TATSÄCHLICHEN Rückgabe, nicht für den ganzen Monat (und wohl auch nur kalt, also ohne Nebenkosten).
Ggf. KÖNNTE deine ehem. Vermieterin darüber hinaus einen SCHADENERSATZ für entgangene Miete verlangen (Man achte hier auf den feinen Unterschied zwischen Weiterzahlungspflicht und Schadenersatz). Dies würde aber voraussetzen, dass sie nachweist, dass ihr ein Schaden entstanden ist:
z.B. eine schon vorhandener Nachmieter ist wieder abgesprungen, weil der Schlüssel nicht da war. Dies ist hier aber nicht anzunehmen, da sie ja gesagt hat, es habe noch Zeit.
Viele Grüße
Karsten