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Auch überhöhte Wasserrechnung muß bezahlt werden
Weicht der Wasserverbrauch eines Nutzers erheblich von früheren Verbrauchszahlen ab, so kann die auf dieser Basis erstellte Rechnung lediglich dann beanstandet werden, wenn ein Fehler der Wasserwerke "auf der Hand" liegt.
Genau dies war jedoch nach Auffassung der Richter des Oberlandesgericht Hamm im zugrundeliegenden Verfahren nicht der Fall und billigte dem Kläger im Rahmen einer Zahlungsklage einen Betrag von rund 20 000 DM zu. Der beklagte Gastwirt hatte sich geweigert die Wasserrechnung zu bezahlten, weil der Verbrauch - für ihn aus unerklärlichen Gründen - sämtliche Vorjahreswerte um ein Vielfaches überstieg. Da während der Verhandlung konnte jedoch durch Gutachten belegt werden konnte, dass das Rohrsystem des Gastwirts einen derart hohen Verbrauch technisch durchaus zuließ, hielt das Gericht einen Berechnungsfehler der Stadtwerke nicht für offensichtlich und verurteilte den Beklagten zur Zahlung..
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7 O 360/98
Rechtsbereich/Normen: BGB