Balkonexperte 29.10.2010 10:46
Das gibt großen Ärger, denn die komplette Miete zu verweigern ist mehr als heftig.
Bladder 29.10.2010 11:19
Da habe ich jetzt auch so meine Bedenken. Sie hätten direkt zum Mietbeginn den Mangel dem Vermieter melden sollen und gleichzeitig eine Mietminderung von 100% mit der Miete verrechnen sollen. Es ist möglicherweise aber doch akzeptabel, wenn Sie nachweisen können, dass dieser Hinweis auf die Nichtzahlung als Mietminderungsverlangen gewertet wird. Das kann aber von einem Forum nicht beantwortet werden.
Wenn Sie diese Monatsmiete nicht zahlen wollen, dann sollten Sie sich einen Rechtsbeistand sichern. Möglicherweise kann schon ein Mieterverein behilflich sein.
schubskind 29.10.2010 16:54
Das wurde direkt bei der Wohnungsübernahme angesprochen, das wir einen Herd und eine Spüle brauchen! Und in den ersten 1-2 Wochen habe ich auch regelmäßig den Hausmeister angerufen und nachgefragt wann er denn die Spüle und den Herd uns zur Verfügung stellt. Jedesmal meinte er er ist morgen im Büro und wird das klären. Natürlich habe ich dann mich dann auch persönlich an die Hausverwaltung gewandt, aber meine E-mails und sogar mein Schreiben blieben unbeantwortet! In den Schreiben habe ich ja auch erwähnt das ich die Miete vorerst behalte, selbst darauf hab ich keine Antwort bekommen. Und am 8.10. hat der Hausmeister dann endlich die Geräte zur Verfügung gestellt. Ich dachte mir, da ich ja die Wohnung erst seit diesem Tag nutzen kann, sollte man mir da schon entgegenkommen. Aber da kam ja nix von Seiten der Hausverwaltung bis auf heute, wo ich das Mahnschreiben erhalten habe.
mono 29.10.2010 17:08
1.
Grds ist es ja wohl so, dass das Fehlen eines Herdes und einer Spüle die Nutzbarkeit der Wohnung nicht zu 100 % einschränkt. Von daher ist der Minderungsbetrag in dieser Höhe in jedem Fall überzogen. Die über den zulässigen Minderungsbetrag hinausgehenden Beträge sind daher als Mietrückstand zu interpretieren.
2.
Wurde die Wohnung denn überhaupt mit Herd und Spüle vermietet ? Sollte dies nicht der Fall sein - wie wollen Sie nachweisen, dass derartiges vertraglich (wenn auch nur mündlich) vereinbart war ?
3.
Sollten die o.g. Ausstattungsmerkmale vertraglich vereinbart gewesen sein, steht Ihnen das Minderungsrecht ab dem Tag der Anzeige beim VM zu.
4.
Das Zurückbehaltungsrecht dürfen Sie lediglich über einen angemessenen Betrag geltend machen. Dieser wird von der Rspr. i.d.R. mit einem Betrag beziffert der das 3-4 fache des zulässigen Minderungsbetrages nicht übersteigt. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts müssen Sie den VM wiederholt zur Nachbesserung aufgefordert haben.
5. Über welchen Betrag lautet die Mahnung ? Wurde ein Teil Ihrer Minderung anerkannt ?
schubskind 29.10.2010 17:16
zu 2. steht ausdrücklich im Mietvertrag drin das die Wohnung "MIT" Spüle und Herd vermietet wird!
zu 5. Die Mahnung beläuft sich genau auf eine Monatsmiete, die die ich nicht bezahlt habe. Natürlich kommen jetzt noch die Mahngebühren dazu.
schubskind 29.10.2010 17:26
zu 4. wie schon erwähnt, blieb das mehrmalige Auffordern durch E-mail und Schriftverkehr unbeantwortet.