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Beendigungsvon Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht

27.9.2001 6 AZR 404/00
Bei der Verpflichtung, während eines bestimmten Zeitraums keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, die ein Arbeitgeber in einer mit der Gewerkschaft abgeschlossenen Anwendungsvereinbarung im Sinne des Tarifvertrags vom 23. August 1995 betreffend die Anwendung der Anlage 1 zum BMT-G auf Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben übernommen hat, handelt es sich um eine tarifliche Beendigungsnorm, die nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die von ihr erfaßten Arbeitnehmer gilt. Ein solcher Kündigungsverzicht bezieht sich im Zweifel auch auf betriebsbedingte Änderungskündigungen.
Änderungskündigung
KSchG § 2 BMT-G II § 2, Anlage 1 Tarifvertrag vom 23. August 1995 betreffend die Anwendung der Anlage 1 zum BMT-G auf Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben - Vorbemerkung

Aktenzeichen: 6AZR404/00 Paragraphen: KSchG§2 BMT-GII§2 Datum: 2001-09-27

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