Bladder 24.05.2011 10:52
Worin sieht denn dann der Mieter den Wohnwert seiner Wohnung gemindert oder wo ist der Mangel?
§ 536 BGB.
Gotthilf 24.05.2011 11:49
Der Mieter muss nachweisen, dass er durch den Baulärm über die zulässigen Grenzwerte belästigt wird. Da er nicht zu Hause ist, kann er wohl kaum belästigt werden. Also darf er nicht mindern.
Jooge 24.05.2011 11:52
Der Wohnwert ist gemeindert, da der Mieter keinen Urlaub nehmen kann, bei dem er sich zuhause erholen kann.
Bladder 24.05.2011 14:57
Nun, dann weiß Joggo auch, dass er bei einer Mietminderung für die Höhe und die Dauer beweispflichtig ist.
Berthelstal 24.05.2011 15:09
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
@Jooge: Ich verneine das.
Baulärm schadet nicht dem Mietobjekt, sondern den Nutzer desselben.
Das Subjekt ist hier der Leidragende und muß nachweisen, das der Lärm tatsächlich auf ihn eingewirkt hat. Hätte und wäre begründen keine Forderung.
Jooge 26.05.2011 09:16
Ich war gestern bei einem Anwalt, die Sach ist geklärt.
Es spielt für die Frage einer Mietminderung keine Rolle, ob der Mieter während der Bauarbeiten immer zuhause oder immer auf der Arbeit ist.
Gruß
Jooge