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Diabolo78 hat diese Frage gestellt
Hallo,

Wir wohnen seit August 09 in einer ca 85 qm Wohnung. Diese hatte von Anfang an sichtbare und unsichtbare Mängel.

Die sichtbaren wurden im Übergabe Protokoll angegeben.

Heizung macht laute säge geräusche
Balkon fehlt
Laminat ist nicht I.O. etc.

Inzwischen sind immer noch nicht alle Mängel behoben und die versteckten sind auch noch dazu gekommen.

Laminat Boden defekt ( Fugen werden immer größer )
fehlender Balkon (keine Sicherung an Balkontüre)
lösende Fußleisten
feuchter Keller
kalter Fußboden ( ? )
defekte Haustüre (Schnapper defekt)
mangelnde Schallisolierung (nicht nur in der Wohnung, sondern auch zu den Nachbarn)
Knarrende Geräusche der Decke (bei jedem Schritt der Nachbarn) (fehlende Dämmung)
Bohrgeräusche der Heizung von August 09 bis Januar 10 (Fehler jetzt erst behoben)
Baustelle rund ums Haus (seit Einzug Aug. 09)

Bei einer warmmiete von 558 € ist sowas doch nicht tragbar oder doch?
Um wieviel kann man die Miete Mindern???

1 Kommentar zu „Mietminderung bei zahlreichen Mängeln”

Berthelstal Experte! 28.01.2010 14:03

BG § 536 ff.

§ 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
§ 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
§ 536 d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Wie Sie schon gelesen haben, ist von den allen aufgezeigten Mängeln zu unterscheiden, ob diese bereits vorhanden waren und erst später (verdeckt) auftraten.

Sie können bei Vorliegen offensichtlicher Mängel vor Vertragsabschluß hinterher für diese keine Mietminderung vornehmen.

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