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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo !
Die Abweichung unserer Wohnfläche zu der im Mietvertrag angegebenen beträgt 20 % (wir haben hierzu einen Architekten beauftragt der die Wohnung vermessen und die Wohnfläche berechnet hat). Der Vermieter ist jedoch mit einer Minderung der Kaltmiete anteilig auf die fehlenden qm nicht einverstanden. Ist es also richtig, dass ich nun selbstständig die fehlenden qm mal qm-Preis (Kaltmiete) kürzen darf (Recht auf Mietminderung) ?
Des Weiteren ist der Vermieter auch nicht bereit die Rückforderung in Bezug auf die zu viel bezahlten Monate zu bezahlen.
Darf ich daher ca 1 1/2 Monatsmieten (Höhe der Rückforderung) aussetzen um das Geld auf diesem Wege zurück zu erhalten?
Kann der Vermieter aufgrund dieser Vorfälle einfach den Mietvertrag auflösen und uns mehr oder weniger "rauswerfen" ??

Eine Antwort wäre sehr nett !

Grüße !

8 Kommentare zu „Mietminderung Wohnflächenabweichung”

Susanne Experte!

Das sollten Sie ohne Anwalt nicht in die Wege leiten, es könnte schon Probleme geben, wenn im Mietvertrag nicht definitiv ein Preis/qm vereinbart wurde, sondern eine Gesamtkaltmiete für eine Wohnung von x Zimmern mit insgesamt ca. xx qm.
Die Rückforderung aus den NK-Abrechnungen auf alle QM-Umlageschlüssel sollten allerdings schon mals ausgerechnet werden.

Gast Experte!

Unter "Mietminderungstabelle" in diesem Forum steht aber folgendes :

"Um wie viel Ihr Mieter mindern darf? Er darf die Miete um den Prozentsatz der Minderfläche mindern. Selbst dann, wenn Sie mit Ihrem Mieter keinen Quadratmeterpreis vereinbart haben. "

?!?

Susanne Experte!

Sind Sie sicher, dass Sie sich in dieser Sache lieber auf ein Internetforum verlassen, als auf einen ausgebildeten Rechtsanwalt, der ggf. noch Mietrecht als Spezialgebiet hat?

Möglicherweise läuft die Sache folgendermassen ab:
Dem Vermieter wird das nicht passen und dann wird er klagen. (dann müssen sie sowieso zum Anwalt)
Und vor Gericht kommt es dann auf den Richter an, das sieht der aus München vielleicht ganz anders als der aus Hamburg!
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender, das steht aber im Internet im Rechtsforum gaaaanz anders....
[/i:15973]

Gast Experte!

Das ist mir klar ! Ein Dummchen bin ich auch nicht ok ?
Ich dachte mir bloss wenn das schon hier drinsteht könnte es möglicherweise irgendwo so geregelt sein ? Daher hab ich hier auch die Frage gestellt sonst hätt ich das wohl nich nötig gehabt oder ?

Susanne Experte!

Davon bin ich auch gar nicht ausgegangen und es gibt auch keinen Grund, so aggressiv zu reagieren!!! Wer seine Wohnung durch einen Architekten vermessen lassen kann, sollte auch die Investition in einen Anwalt nicht scheuen!

Immerhin schrieb ich es "könnte"[/i:b33f0] deswegen Probleme geben...
Obwohl hier in D keine Präzedenzfallösungen für Fälle anwendbar sind, so sind doch Urteile des BGH immerhin richtungsweisend.
Zum Thema sollten Sie sich mal folgendes Urteil des BGH v. 24.3.2004 - VIII ZR 295/03 [url=bei http://www.bundesgerichtshof]bei [url]http://www.bundesgerichtshof http://www.bundesgerichtshof.de <!-- w --> durchlesen. (Im linken, mittleren Feld reicht die Eingabe des Aktenzeichens)
Dann können Sie ja immer noch entscheiden, ob Sie das ohne RA durchziehen wollen.

Gast Experte!

Ich reagiere nicht aggressiv, nur empfand ich diesen Satz:

"Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender, das steht aber im Internet im Rechtsforum gaaaanz anders.... "

als Beleidigung.
Das Urteil hab ich bereits gelesen.
Als Student überlegt man sich eben mehr als zwei mal ob man sich Geld sparen kann oder nicht.


Grüße

Susanne Experte!

Das versteht sicher auch jeder, dann aber auch die Tatsachen auf den Tisch. (jetzt mal ehrlich, das hat doch kein Architekt ausgemessen)

Man muss aber doch auch vorausschauend Denken. Der Vermieter sitzt doch sicher am längeren Hebel. Dass der sich die Minderung nicht bieten lässt, ist doch erst mal klar, oder?
Spätestens wenn die Minderung auf 2 MM aufgelaufen ist, wird der kündigen oder damit drohen. Früher oder später endet das vor Gericht, für denjenigen, der verliert, wird das richtig[/b:49702] teuer!
Gegenrechnung:
1 Beratungsgespräch beim RA -damit Du sicher bist mit den Minderungen auf der richtigen Seite zu sein
2 die Einsparung durch die Minderung in Zukunft und rückwirkend, Rückzahlung aus NK-Abrechnung, Rückzahlung aus Heizkosten (nach der Heizkostenverordnung werden 30-50% auf die qm umgelegt)
Meiner Meinung nach lohnt sich die Investition RA !

Gast Experte!

Wie das hat kein Architekt ausgemessen ? Klar hat er, hat auch 150 Euronen gekostet !? Der Vermieter hat auch alle Ergebnisse inklusive Unterschrift vom Architekt zugeschickt bekommen.
Und wenn das ganze vor Gericht geht wüsste ich eigentlich nich wiso wir da nicht Recht kriegen sollten ehrlich gesagt.
Wir sind dem Vermieter ja noch entgegenkommen indem wir die Loggia 1/2 anstatt 1/4 als WF berechnet haben und die Minderung nur auf die Kaltmiete bezogen hätten.
Aber gut, dann eben doch Anwalt.

Grüße

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