Susanne
Bundesgerichtshof
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VIII 274/02
Rechtsbereich/Normen: ---
Einstellung in die Datenbank: 2003-07-18
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: dpa
Mieter aufgepasst: Mietzins darf nun länger gemindert werden!
Mieter können zukünftig eine längere Zeit verstreichen lassen, bevor sie nach dem Auftreten von Mietmängeln die Miete einkürzen. Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Mangel nach der Mietrechtsreform am 01.September 2001 aufgetreten ist.
Mit dieser Grundsatzenscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Mietern gestärkt. Während ein Mieter bislang sein Recht zur Mietminderung verloren hat, wenn er die Miete mehr als ein halbes Jahr vorbehaltslos weiter zahlte, bleibt ihm nun mehr Zeit für eine Mietkürzung. Wie lange der Zeitraum allerdings genau ist, steht nicht fest. Fest steht nur, dass der Mieter mit der Geltendmachung seiner Rechte nicht unbegrenzt abwarten kann, weil das Minderungsrecht "verwirkt". Obgleich die Bundesrichter hierfür keinen genauen Zeitraum angegeben haben, dürfte dies im Regelfall frühestens nach einem Jahr erfolgen.