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Frostschaden und eingefrorene Wasserrohre
Ist der Mieter über den Winter verreist und unterlässt das Heizen, muss er dafür sorgen, dass die Wasserrohre in der Wohnung nicht durch Frost einfrieren können. Dem Vermieter oder Verwalter ist zu hinterlassen, wer Zutritt zur Wohnung hat. Sollte es zum Einfrieren der Rohre durch mangelhaftes Heizen kommen, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. (BGH, aus: WM 72, S. 25; OLG Karlsruhe, Az. 10 U 81/95)
Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach der Mieter generell die Wasserrohre gegen Einfrieren zu schützen hat und für Frost- schaden haftet, ist unwirksam, weil sie den Mieter auch dann haften lässt, wenn ihn keine Schuld am Einfrieren trifft, er weder das Einfrieren verursacht hat noch verhindern konnte. (OLG Frankfurt/Main, Az. 6 U 108/90, aus: WM 1992, S. 57)