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Ratsuchende12 hat diese Frage gestellt
Hallo,ich hoffe hier kann mir jemand meine Frage beantworten.
Da meine Wohnung erhebliche Mängel aufweißt und der Vermieter nicht´s unternahm um diese Mängel zu beseitigen. Minderte ich diese. Nun kam die BK und man berücksichtigt diese Minderung dort nicht. Man versucht nun auf diesem Weg mich zur Vollständigen Zahlung zu bringen. Das sehe ich aber nicht ein. Denn ich habe alles gemacht was ich musste.Erst die schriftiche Mitteilung des Mangels.Dann die Fristsetztung mit Minderungsandrohung und dann die Minderung. Sogar eine begehung der Wohnung fand statt. Mit dem Versprechen sich zu kümmern. Nicht´s geschah.

Kann ich jetzt bzw. muss ich jetzt wiederspruch einlegen? Und was kann ich tun danmit ich nächstes Jahr nicht wieder das gleiche Problem habe?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

4 Kommentare zu „Mietminderung und BK”

Balkonexperte Experte! 20.06.2011 12:29

Da Sie ja die Zahlen kennen, sollten Sie den Vermieter auf seine falsche Abrechnung aufmerksam machen. Klären Sie ihn auf!

Gotthilf Experte! 20.06.2011 12:42

Die Miete hat mit einer Betriebskostenabrechnung nicht das geringste zu tun.

Den Anteil der Mietforderung aus einer eventuellen Nachforderung herausrechnen und eine verbleibende Nachzahlung auf die Betriebskosten zahlen. Vermieter schriftlich in Kenntnis setzen.

Bladder Experte! 20.06.2011 14:44

Ich stimme Gotthilf zu.

Aber wie ich sehe haben Sie bereits bei der Mietminderung "Schwächen" gezeigt.
Mietminderung tritt per Gesetz (§ 536 BGB) ein. Es gibt keine Fristsetzung und Androhung. Mit der Meldung des Mangels setzt die Minderung ein. Sie kann direkt mit der Miete verrechnet werden und gehört dem Mieter. Sie endet mit der Beseitigung des Mangels.
Für die Höhe ist der Mieter beweispflichtig.
Eine hieraus folgende Mietforderung des Vermieters ist unwirksam.

Je nach Mangel könnte man auch noch die Selbstvornahme durch den Mieter nach § 536a BGB in Erwägung ziehen.

Ratsuchende12 22.06.2011 12:26

Also soweit ich weiß wurde entschieden das die Mietminderung von der Gesammtmiete gemacht wird und die Nebenkosten sind als komplett bezahlt anzusehen BGH XII ZR 225/03. Denn schließlich entstehen ja die hohen Nebenkosten durch die Mängel !

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