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Zum Jahresende 2003 läuft für Vermieter eine wichtige Frist ab. Durch die im § 556 BGB verankerte Zwölf-Monats-Frist muss die Nebenkosten-Abrechnung 2002 spätestens bis zum 31. Dezember beim Mieter vorliegen. Danach können Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen und bleiben möglicherweise auf einem Teil der von ihnen verausgabten Betriebskosten sitzen. Andererseits befreit der Fristablauf keinesfalls von der Pflicht zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung. Der Mieter hat in jedem Fall ein Recht auf korrekte Abrechnung. Bei einem Guthaben besteht ein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung und Anpassung der Vorauszahlungen. <br />
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Ausnahmen von der Regel <br />
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Ausnahmen gibt es für Vermieter nur, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das ist der Fall, wenn noch keine Abrechnung vom Wärmelieferanten vorliegt oder der Grundsteuerbescheid noch auf sich warten lässt. Doch hier sollte der Vermieter sein Bemühen um rechtzeitige Abrechnung bei Stadtverwaltung oder Versorger nachweisen können. <br />
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Vertreten muss der Vermieter hingegen alles, was in seinen Verantwortungsbereich fällt. Hat die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft noch keine Abrechnung erstellt, fehlt dem Vermieter die Grundlage für die Abrechnung seiner Mieter. Er kann sich die notwendigen Zahlen aber auch direkt vom Hausverwalter geben lassen. <br />
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Hausverwaltung kontrollieren <br />
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Mahnungen an die Hausverwaltung zur Erstellung der Abrechnung sollten bei der umstrittenen Rechtslage gut dokumentiert werden. Zu Teilabrechnungen ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn etwa aus anfangs genannten Gründen die Nebenkostenabrechnung noch nicht erstellt werden kann, aber die Heizkostenabrechnung bereits vorliegt und im Mietvertrag Vorauszahlungen für die Heizkosten gesondert ausgewiesen sind. <br />
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Form der Abrechnung <br />
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Wichtig ist auch die richtige Form der Nebenkostenabrechnung. Nur gesetzlich Zulässiges und mietvertraglich Vereinbartes darf abgerechnet werden. Das betrifft die gewählten Verteilerschlüssel ebenso wie der zutreffende Abrechnungs-Zeitraum. Überhaupt muss die Abrechnung für die Mieter nachvollziehbar und überdies korrekt adressiert sein. Fehler bei der Erstellung der Abrechnung gehen zu Lasten des Vermieters. Deshalb ist bei der Erstellung einer späten, aber noch fristgerechten Abrechnung ganz besondere Sorgfalt nötig. <br />
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Quelle:Sueddeutsche.de<br />
Stichwörter: frist + mietnebenkosten

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