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Bei Mietverhältnissen über Wohnraum können auf den Mieter grundsätzlich nur Betriebskosten umgelegt werden, die in dem Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV enthalten sind. Dazu zählen z.B. nicht die Verwaltungskosten. <br />
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Wesentlich größere Gestaltungsfreiheit besteht dagegen bei Abschluss von Geschäftsraummietverhältnissen. Hier können nach einem Urteil des OLG Düsseldorf neben den Betriebskosten nicht nur die an die Verwaltung gezahlten Kosten, sondern auch die an die Bank zu entrichtenden Kontoführungsgebühren auf den Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist allerdings eine klare und ein-deutige Vereinbarung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2002, 24 U 142/01, GuT 2002, S. 17
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