Deadleaf
Hallo
Kann er schon. Aber nur mit Begründung.
Bei Zwangsverteigerten Grundstücken, kann der Käufer den Mietern kündigen, mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten
( § 57a ZVG )[/b:22ef4] Eine ausdrückliche Angabe dieses Termins im Kündigungsschreiben ist allerdings nicht erforderlich[/quote:22ef4]
Verpasst der neue Vermieter den erstzulässigen Termin, entfällt grundsätzlich sein ausserordentliches Kündigungsrecht.Dem Entsteher ist jedoch eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Überlegungsfrist zuzubilligen;das Sonderkündigungsrecht muss daher nicht immer zum ersten rechnerisch möglichen Termin ausgeübt werden.
Der Ersteher kann aber sein außerordendliches Kündigungsrecht nach § 57a ZVG gegenüber einem Wohnungsmieter nur ausüben, wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, also ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dies auch in seinem Kündigungsschreiben begründet. z.B. Eigenbedarf[/quote:22ef4]
Der Zwangsverwalter eines Grundstückes ist verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den Mietinteressenten auch ohne dessen entsprechene Nachfrage auf das außerordendliche Kündigungsrecht eines Erstehers hinzuweisen ( LG Ulm WM 80, 31 ). Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig.[/quote:22ef4]
Tomraid
Na das eine Mieterhöhung nicht stattfinden wird...hmmm für wie lange?
Das scheint ja sehr merkwürdig zu sein!
Die Regelung der Mieterhöhung findet man im BGB wie immer und da steht drinne, dass mind. 1 Jahr keine Erhöhung stattfindet.
Aber diese bereits auszuhebeln finde ich sehr unüblich und für Berlin erst Recht.