Gast hat diese Frage gestellt
Wird ein Wohnungsmietvertrag, in dessen Kopf beide Ehegatten als Mieter genannt sind, nur vom Ehemann unterschrieben, so ist nur er Partei des Mietvertrages.
Sachverhalt : Der Wohnungsvermieter hat die Beklagten auf Zahlung der Miete für die Zeit von Oktober'91 bis Februar'92 verklagt. Im Kopf des Mietvertrages war der frühere Ehemann und die Ehefrau als Mieter aufgeführt. Der Vertrag wurde jedoch nur von dem Ehemann unterschrieben.
Der Anspruch steht dem Kläger nur gegen den Beklagten zu 1) (Ehemann) zu, weil die Ehefrau, d.h. die Beklagte zu 2), nicht Vertragspartei war.
Entscheidungsgründe : Obwohl im Kopf des Mietvertrages sowohl der frühere Ehemann als auch seine Ehefrau als Mieter aufgeführt sind, ist der Mietvertrag nur mit demjenigen zustandegekommen, der den Vertrag unterschrieben hat, d.h. vorliegend mit dem Ehemann.
Von Teilen der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, daß bei Eheleuten im Zweifel anzunehmen sei, daß der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten habe ( vgl. OLG Schleswig, NJW-RR'93, 274). Das Gericht kann sich dieser Ansicht allerdings nicht anschließen (vgl. ebenso AG Köln, WM'80, 85).
Eine gesetzliche Vertretungsmacht eines Ehegatten für den anderen besteht nur im Rahmen berechtigter Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ( § 1357 Abs.). Hierzu gehört die Anmietung einer Wohnung allerdings nicht. Daß der Ehemann hier von seiner Ehefrau bevollmächtigt war, sie beim Abschluß des Mietvertrages zu vertreten ist nicht ersichtlich, da sich bei der Unterschrift kein Zusatz auf seine Vertreterstellung befindet.
Ferner läßt sich aus der Tatsache, daß beide zusammen in der betreffenden Wohnung lebten, nicht herleiten, daß beide Mieter waren. Ein Ehemann, der alleine Mieter einer Wohnung ist, ist nämlich berechtigt, seine Frau in die Wohnung aufzunehmen. (Anm.: ohne daß diese selbst Mieterin ist) .
LG Mannheim 4 S 112 / 92 , NJW -RR'94, 274